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14.10.2021

Neue Corona-TestVO: Testpflicht ab dem 15.10.2021

Vor circa einem Monat haben wir Sie darüber informiert, dass es auch in Baden-Württemberg weiterhin keine Testpflicht in Physiotherapiepraxen gibt. Praxisinhaber*innen mussten deren Angestellten lediglich ein Testangebot machen, dessen Annahme durch die Mitarbeitenden aber freiwillig war/ist. Erst ab der sog. Warnstufe (die dann eintritt, wenn eine bezifferte Hospitalisierungsrate überschritten wird), sollte es zu einer Testpflicht kommen.

Nun gilt ab dem 15.10.2021 ein neues Recht.

 

Landesregierung passt CoronaVO kurzfristig erneut an

Ohne dass es insoweit irgendwelche Vorankündigungen gegeben hätte, hat die Landesregierung Baden-Württemberg die CoronaVO gestern erneut angepasst – und zwar mit Wirkung ab 15.10.2021.

Neu ist darin u.a. und insbesondere die Einführung einer Testpflicht für nicht geimpfte und nicht genesene Beschäftigte sowie Selbständige mit Außenkontakt.

 

Was heißt das für Ihre Praxis?

  • Ab dem 15.10.2021 müssen therapeutische wie nicht-therapeutische Mitarbeitende einer Physiotherapiepraxis, die mit Patient*innen/Kund*innen in Kontakt kommen und weder genesen, noch geimpft sind, zweimal wöchentlich getestet sein. Die Mitarbeitenden können insoweit entweder das kostenfreie Testangebot des Arbeitgebers annehmen oder sich selbst (und auf eigene Kosten) testen oder anderweitig (auf eigene Kosten) testen lassen

  • Physiotherapeut*innen, die bereits für die Behandlungen im Heim durch Heime getestet werden, bedürfen einer weiteren zweimaligen Testung damit selbstverständlich nicht.

  • Auch für Praxisinhaber*innen selbst sowie für die Praxis tätigen Freien Mitarbeitenden gilt, falls ungeimpft oder ungenesen: Zweimalige Testung erforderlich.

  • Ausreichend sind Antigen-Schnelltests.

  • Die Testverpflichtung des Arbeitnehmers stellt nach Auffassung des Sozialministeriums keine rechtliche Grundlage für die Abfrage des Impf- oder Genesenenstatus durch den/die Arbeitgeber*in dar.

 

Was heißt das für die Beschäftigten, Freien Mitarbeiter*innen und den/die Praxisinhaber*in als Person an sich?

  • Laut Sozialministerium sind nach § 18 Abs. 1 der Corona-Verordnung des Landes nicht-immunisierte Beschäftigte, Freie Mitarbeiter*innen und Praxisinhaber*innen an sich, wenn direkter Kontakt zu externen Personen besteht, dazu verpflichtet, die nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angebotenen Tests anzunehmen oder anderweitige Antigen-Schnelltests zweimal pro Woche durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nachweise über die Testungen sind durch den Beschäftigten (also gerade nicht durch die Praxis!) für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

  • Die Dokumentation der Durchführung der Testungen durch die Beschäftigten erfordert keine besonderen Formerfordernisse. Zu dokumentieren sind dabei Datum und Ergebnis des durchgeführten Tests – die Testkits können selbstverständlich unmittelbar nach Erfassen des Testergebnisses entsorgt werden.

 

Was heißt das für Praxisinhaber*innen in deren Funktion als Arbeitgeber*innen?

  • Praxisinhaber*innen müssen ihren angestellten Mitarbeiter*innen weiterhin Testangebote machen – so, wie das vor dem 15.10.2021 auch der Fall gewesen ist.

  • Und Praxisinhaber*innen dokumentieren die Tatsache, Testangebote gemacht zu haben (vielleicht noch mit dem Hinweis „abgelehnt“, wenn das Testangebot nicht angenommen wird).

 

Hinweis:

Über Schnelltests, die Sie in Ihrer Praxis durchführen, können Sie eine Bescheinigung ausstellen, die von anderen Einrichtungen akzeptiert werden muss (§ 5 Absatz 4 Ziffer 2).  § 18 der CoronaVO kann so verstanden werden, dass dies auch auf Selbsttests zutrifft. Eine Vorlage für den Testnachweis finden Sie hier.

Kommen die nicht-geimpften/nicht-genesenen Angestellten ihrer Test- und Dokumentationspflicht nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nach, so drohen ihnen empfindliche Bußgelder – Praxisinhaber*innen hingegen werden für den Fall, dass Testangebote gemacht wurden, bei fehlender Testung deren Beschäftigter gerade nicht sanktioniert.

Auch nicht-geimpfte und nicht-genesene Praxisinhaber*innen und Freie Mitarbeiter*innen tragen selbstverständlich die Verantwortung für ihre eigenen Testdurchführungen, nicht für die Ihrer Mitarbeitenden!

 

Was noch alles ab dem 15.10.2021 zum Thema Corona in Baden-Württemberg gilt, ersehen Sie „auf einen Blick“ hier: