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16.09.2021

Neue Corona-Verordnung gilt ab dem 16. September 2021

Um ein schnelles Ansteigen von Corona-Fällen zu vermeiden, hat die Landesregierung am 15. September 2021 eine neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg erlassen. Die Verordnung gilt ab heute, also dem 16. September 2021. Lesen Sie hier, was für Physiotherapeut*innen wichtig ist.

 

Dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021

Das Staatsministerium BaWü informiert wie folgt (Stand 15. September 2021):

Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser geben wird.

  • Basisstufe: Die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Warn- und Alarmstufe nicht erreicht oder überschritten werden;

  • Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.

  • Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet.“

Achtung: Die Stufen gelten landesweit! Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung im Internet bekannt.

 

Das Wichtigste auf einen Blick: Was gilt laut der neuen CoronaVO für Physiotherapiepraxen?

  • Physiotherapiepraxen sind in jeder Stufe von der 3G-Regel ausgenommen – ausgenommen Angebote der Prävention.

  • Rehasport ist wie Physiotherapie in jeder Stufe ohne Testung möglich. Wenn für Funktionstraining eine Verordnung vorliegt, ist sie dem Rehasport gleichgestellt.

  • In der Warn- bzw. Alarmstufe herrscht eine Testpflicht für nicht geimpfte/nicht genesene Angestellte und Selbständige – was zur Folge hat, dass in diesen Stufen eine Fragepflicht der Praxisinhaber*innen gegenüber ihren angestellten Mitarbeiter*innen und eine Auskunfts-/Nachweispflicht der Angestellten besteht. Freie Mitarbeiter*innen sind für sich selbst verantwortlich, insoweit hat der Praxisinhaber deshalb auch keine Frage- bzw. Testpflicht.

Die Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung finden Sie hier auf S. 1.

 

Hier die wichtigsten Bestimmungen der jüngsten CoronaVO BaWü und Antworten des Sozialministeriums aus dem aktuellen FAQ zur Testpflicht, Maskenpflicht und den Regelungen zum Präventionsbereich:

§ 18 CoronaVO Testpflicht

Über die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung des Bundes (siehe § 4) sind die Arbeitgeber weiter verpflichtet, den Mitarbeitenden zwei Mal pro Woche ein Testangebot zu machen.

Die neue Corona-Verordnung sieht darüber hinaus in der Warnstufe und Alarmstufe eine Testpflicht für Beschäftigte und Selbständige mit Kontakt zu externen Personen vor – also Kundenkontakt, Kontakt zu Lieferanten, externen Mitarbeitenden, Klienten, Schutzbefohlenen etc. Genesene und geimpfte Personen sind von der Testpflicht ausgenommen. Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen (lassen). Sie sind verpflichtet die Nachweise über die Testungen für vier Wochen aufzubewahren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Nicht geimpfte oder genesene Mitarbeitende mit Kontakt zu externen Personen müssen demnach das Testangebot des Arbeitgebers annehmen oder sich anderweitig zwei Mal pro Woche testen (lassen) und die Nachweise über die Testungen für vier Wochen dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Nicht geimpfte oder genesene Selbstständige mit Kontakt zu externen Personen müssen sich demnach zwei Mal pro Woche testen (lassen) und die Nachweise über die Testungen für vier Wochen dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen den zuständigen Behörden zugänglich zu machen.

Hier sind Antigen-Schnelltests ausreichend.

 

§ 3 CoronaVO Maskenpflicht

Soweit in den einzelnen Lebensbereichen nicht anders angegeben, gilt generell in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Dabei ist mindestens eine medizinische Maske (DIN EN 14683:2019-10) zu tragen. Zulässig sind auch FFP2-Masken (DIN EN 149:2001) respektive KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken und Masken höherer Schutzklassen. Nicht erlaubt sind Masken mit Ausatemventil oder sogenannte Face-Shields. Im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann. 

Ausnahmen von der Maskenpflicht

  • Bei Physio- und Ergotherapie, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen, wenn dabei nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Einen negativen Corona-Schnelltest oder einen Genesenen- oder Geimpften-Nachweis benötigen die Patientinnen und Patienten in diesem Fall nicht.

 

§ 14 CoronaVO Prävention

Generell gilt beim Freizeit- und Amateursport in Sportstätten wie Sportplätzen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, also auch im Selbstzahlertrainingsbereich einer Physiotherapiepraxis:

Wenn ein negativer Corona-Schnelltest erforderlich ist, muss dieser

  • vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden,

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen,

  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (Corona-Teststation) vorgenommen oder überwacht werden oder

  • Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden.

  • Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hier ausreichend. Im Freien: ohne weitere Regelungen.

  • Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.

  • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen und im Freien gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme ausgenommen. 

 

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