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29.03.2022

Neue Corona-Verordnung in Baden-Württemberg ab 19. März 2022 – Update Testerstattung

Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes reduziert die bisherigen Corona-Maßnahmen auf einige Basismaßnahmen. Mit der ab Samstag, 19. März 2022 in Baden-Württemberg geltenden Corona-Verordnung greift das Land jedoch die Möglichkeit zur Übergangsregelung bis 02. April 2022 auf. So wird beispielsweise die Maskenpflicht beibehalten. Weiterhin befindet sich die bundesweite Coronavirus-Testverordnung aktuell in Überarbeitung.

Ab Samstag, 19. März 2022 entfällt das bisherige Stufensystem der Corona-Verordnung. In Baden-Württemberg gelten somit generell folgende Regelungen für die Physiotherapie:

  • medizinisch notwendige Behandlungen / Behandlungen mit Verordnung: ohne Zugangsbeschränkung

  • Rehasport / Funktionstraining: ohne Zugangsbeschränkung

  • Anwendungen/Kurse/Angebote und ähnliches, die mit Gesundheit zu tun haben, insb. dann, wenn Kassen bezahlen / zuschießen / erstatten: ohne Zugangsbeschränkung

  • Wellness: 3G

Hinweis: Wir hatten beim Sozialministerium BaWü angefragt, was genau unter den Begriff „gesundheitsbezogene Dienstleistungen“ fällt, für die laut §17, Absatz 2 der CoronaVO eine Ausnahme von der 3G-Regel gilt. Der Antwort entsprechend haben wir die obige Auflistung aktualisiert.

 

Hygienekonzept bleibt bestehen

Ein Hygienekonzept ist in Physiotherapiepraxen nach wie vor Pflicht (§17, Absatz 3 der CoronaVO).

 

Maskenpflicht bleibt bestehen

Auch nach der neuen CoronaVO gilt die FFP2-Maskenpflicht in Physiotherapiepraxen für Patient*innen / Besucher*innen. Bei einem Abstand von >1,5 m (z.B. Patient*innen beim aktiven üben) dürfen Therapeut*innen weiterhin auf eine medizinische Maske wechseln. Ausnahmen von der Maskenpflicht siehe hier auf S. 1.

 

Testpflicht für Physiotherapeut*innen?

Die bisherige gesetzliche Vorgabe einer Mitarbeiter-Testpflicht ist nicht verlängert worden (zuvor § 28b IfSG). Es besteht also für Mitarbeitende keine Pflicht mehr, sich zu testen und für Arbeitgeber*innen keine Pflicht mehr, ihren Mitarbeitenden Tests bereitzustellen.

Nach § 4 der Coronavirus-Testverordnung haben Praxisinhaber*innen aber weiter Anspruch auf Erstattung von 2 Tests die Woche/pro Mitarbeiter*in. Diese können als Teil des Hygienekonzepts durchgeführt werden, es besteht aber keine Pflicht mehr. Die Coronavirus-Testverordnung und somit der Erstattungs-Anspruch gelten nach aktuellem Stand bis zum 29. Juni 2022.

 

Abrechnung und Dokumentation von Testangeboten für Mitarbeitende

Die Arbeitgeber*innen können die Kosten für bis zu 10 PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Rechnung stellen. Nach aktuellem Stand besteht diese Abrechnungsmöglichkeit noch für Tests bis zum 29. Juni 2022.

Außerdem sieht die neue Verordnung vor, dass die Dokumentation für die bis zum 29. Juni 2022 erbrachten, vergüteten und geprüften Leistungen und Tests bis zum 31. Oktober 2022 vorgehalten werden muss. 

 

Weitere Informationen und Quellen